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Abschreibung: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004


Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Darunter fallen auch Neuregelungen über Abschreibungsmodalitäten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Gebäude.
  • Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.
    Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.
  • Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.

    Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden,

    • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %,
    • in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und
    • in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden.

    Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden.

*Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft.


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