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Steuerliche Änderungen aufgrund der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II)


Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II).
  • Die nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung) entfallen. Danach können Verluste aus einer Einkunftsart, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums anfallen, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart z. B. aus Gewerbebetrieb verrechnet werden.

  • Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsart wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.

  • Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar.
    Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden Betrages verrechnet werden.



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