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Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung


Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 1.7.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde jedoch gestrichen, was per Saldo zu einer Verkürzung der Frist führt.

Die Umstellung auf monatliche Meldungen erfolgt zum Zwecke der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Durch die Umstellung erhält das Finanzamt schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen.

Ausnahme: Quartalsweise Abgabe gilt für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 € im Quartal übergangsweise vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf 50.000 €. Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Zusammenfassenden Meldung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.


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