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Trotz Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Rechtsanwälten und für bereits abgeschriebene Fahrzeuge die 1-%-Regelung


Das Einkommensteuergesetz eröffnet in der bis einschließlich 31.12.2005 geltenden Fassung nur die Möglichkeit, von der sog. 1-%-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der gesetzlichen Regelung ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht.

Der Annahme eines in eigener Sache klagenden Rechtsanwalts für den Abzug sämtlicher Pkw-Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht weder die 1-%-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.1.2007.

Auch bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz gilt die 1-%-Regelung. Eine Ausnahme für abgeschriebene Pkw sieht das Gesetz nicht vor.

Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann.

Anmerkung: Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.

Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar.


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