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GmbH-Geschäftsführertätigkeit als selbstständige Tätigkeit (Änderung der Rechtsprechung)


Die im Jahr 2002 eingeleitete Kehrtwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführer- und Vertretungsleistungen ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2005 (V R 29/03) nun abgeschlossen.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Organstellung selbstständig tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Zwar unterliegt er als Vertretungsorgan den Weisungen der Gesellschafterversammlung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Verhältnis kann aber als Arbeitsverhältnis oder als Leistungsaustausch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet werden.

Im Übrigen stellt der BFH klar, dass die Frage der Selbstständigkeit zwar für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, eine Bindung für das Umsatzsteuerrecht an die ertragsteuerliche Beurteilung besteht jedoch – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht.

Was für die Beteiligten – GmbH und Geschäftsführer – günstiger ist, gilt es im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen. So muss festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug an die GmbH erbringt, oder aber ob er als Arbeitnehmer, mit allen arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen tätig ist.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit anzuwenden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Ist eine Einordnung als selbstständige Tätigkeit erwünscht, ist insbesondere darauf zu achten, dass der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und dass er weder Anspruch auf eine Pensionszusage noch auf Urlaub oder auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hat.


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