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Sicherung einer Pensionszusage im Konkursfall
Für einen insbesondere im Sinne des Sozialversicherungsrechts als "Unternehmer" zu betrachtenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine Insolvenzsicherung nach dem Gesetz der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Ist im Rahmen einer Pensionszusage an ihn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese an den Pensionsanwärter verpfändet worden, kann nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richtiger Handhabung eine Sicherung der Pensionsansprüche auch im Insolvenzfall erreicht werden.
Voraussetzungen sind vor allem:
Tritt die Insolvenz bei oder nach Erreichen der Altersgrenze ein, besteht der Anspruch des Pensionsberechtigten direkt gegenüber dem Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des Betrags aus der Rückdeckungsversicherung. (BGH-Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Für einen insbesondere im Sinne des Sozialversicherungsrechts als "Unternehmer" zu betrachtenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine Insolvenzsicherung nach dem Gesetz der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen. Ist im Rahmen einer Pensionszusage an ihn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und diese an den Pensionsanwärter verpfändet worden, kann nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richtiger Handhabung eine Sicherung der Pensionsansprüche auch im Insolvenzfall erreicht werden.
Voraussetzungen sind vor allem:
- Der Pensionsanspruch muss zumindest mit den bis dahin erdienten Teilen unverfallbar sein,
- die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung dürfen nicht nur für den Fall der Insolvenz verpfändet sein,
- die Verpfändung muss auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens hinsichtlich der bis dahin erdienten Pension wirken.
Tritt die Insolvenz bei oder nach Erreichen der Altersgrenze ein, besteht der Anspruch des Pensionsberechtigten direkt gegenüber dem Konkursverwalter auf sofortige Auszahlung des Betrags aus der Rückdeckungsversicherung. (BGH-Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96)
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