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Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können, die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.
Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
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