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Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Das Bundeskabinett hat am 1.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Nachdem dieses nun im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es zum 29.7.2014 in Kraft getreten. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
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Das Bundeskabinett hat am 1.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Nachdem dieses nun im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es zum 29.7.2014 in Kraft getreten. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.
- Der gesetzliche Verzugszins wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
- Dem Zahlungsgläubiger wird bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 € eingeräumt.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
- Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen
lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen
kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für
den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
- Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen
lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von
mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann
wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen
wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
- Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
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