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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2010 werden viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen müssen, wenn sie nicht - im Ausland - von Verbrauchern verklagt werden wollen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

In den Rechtsstreitigkeiten, die dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet", wenn er zur Kommunikation mit ihm eine Website nutzt.

In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind der Wille des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, z. B. das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten, oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Homepage zu erleichtern.

Aber auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen - gegebenenfalls miteinander kombiniert -, können das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" ist. Dazu gehören z. B.:
  • der internationale Charakter der Tätigkeit, wie z. B. touristischer Tätigkeiten,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Verwendung eines anderen Domainnamens als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung neutraler Domainnamen oberster Stufe wie ".com" oder ".eu",
  • die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedstaat aus,
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.



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