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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
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- Arbeitnehmeranteile: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 29.9.2008 entschieden, dass das Nichtabführen von
Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der
Insolvenzreife einer GmbH unter weiteren Voraussetzungen zu einem
Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer
führen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser an
andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen
geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
vereinbar waren.
- Säumniszuschläge: Der wegen Vorenthaltung von
Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH haftet
nach einem Beschluss des BGH vom 14.7.2008 nicht für Säumniszuschläge.
Er ist als Beitragsschuldner haftungsrechtlich für eine "Vorenthaltung"
von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Er
haftet jedoch nur für Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen
für Säumniszuschläge. Sie können dem Geschäftsführer
auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als
pauschalierter Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung in Rechnung
gestellt werden.
Der Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen - als Druckmittel wie als pauschalierter Schadensersatz - kann nur gegen den Beitragsschuldner, hier die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer geltend gemacht werden.
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