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Videoüberwachung im Betrieb


Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu muss die Vereinbarung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine Regelung, nach der bei Erfolglosigkeit einer beschränkten Überwachungsmaßnahme, diese ausgeweitet werden darf, unangemessen ist. Hier würde ansonsten eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht in die Überwachungsmaßnahme einbezogen, ohne dass sie hierzu Anlass gegeben hätten.

Beabsichtigt demnach ein Arbeitgeber die Videoüberwachung von Arbeitnehmern, muss diese so begrenzt wie möglich gestaltet sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Eine solche Überwachung darf nur erfolgen, um dadurch einen konkreten, auf andere Weise nicht aufklärbaren Straftatverdacht gegen einen eingrenzbaren Personenkreis aufzuklären. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich auf diesen konkreten Verdachtsmoment zu begrenzen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss in einer Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, wann und in welchem Umfang die Anlage in Betrieb genommen werden darf.


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