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Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen
In vielen Mitgliedsverträgen z. B. von Sportstudios, ist geregelt, dass die regelmäßig fällig werdenden Beiträge per Bankeinzug beglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig. So kann von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders nicht ausgegangen werden, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.
So bietet das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und darüber hinaus der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen.
Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit der Zustimmung des Kontoinhabers. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Somit bringt das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine solche Vereinbarung daher grundsätzlich nicht wirksam getroffen werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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So bietet das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und darüber hinaus der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen.
Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit der Zustimmung des Kontoinhabers. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Somit bringt das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine solche Vereinbarung daher grundsätzlich nicht wirksam getroffen werden.
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