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Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Er traf mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen soll. Die Beschäftigten wurden darüber nicht informiert.
Die Richter sahen in dieser unterbliebenen Unterrichtung seitens des Arbeitsgebers eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Versäumt der Arbeitnehmer aufgrund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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