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Ausgleichsanspruch bei Ehegatteninnengesellschaft neben Anspruch auf Zugewinnausgleich


Eine Ehegatteninnengesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die unter Ehepartnern besteht, die jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch bei einer vereinbarten Gütertrennung wirkt der an dem Vermögen nicht beteiligte Ehegatte aktiv an der Vermögensbildung mit.

Nachdem der mitarbeitende Ehegatte im Falle des Scheiterns der Ehe keinen Ausgleichsanspruch hat, ist er u. U. in erheblichem Maße nachteilig betroffen. Aus diesem Grund wurde das Institut der Ehegatteninnengesellschaft entwickelt. Sie entsteht durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln, wobei es den beteiligten Ehepartnern nicht immer bewusst ist, dass eine solche Gesellschaft entsteht.

Eine Ehegatteninnengesellschaft setzt eine gemeinsame, planvolle und wesentliche Vermögensbildung der Ehegatten voraus. Dabei sprechen Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen des einen Ehepartners für den Erwerb oder Ausbau des formalen Vermögens des anderen für eine Innengesellschaft.

In der Praxis ist z. B. die Schaffung eines gemeinsamen Eigenheims, wobei der andere Ehegatte, dem das Haus formal nicht gehört, mit seiner Arbeitskraft zum Hausbau beiträgt, ein typisches Beispiel für das Bestehen einer Innengesellschaft.

Auch wenn sich das Vermögen formal im Eigentum eines Ehegatten befindet, erfolgt im Falle einer Scheidung die Auseinandersetzung der Innengesellschaft. Der grundsätzlich vorrangige Zugewinnausgleich schließt die Ansprüche nicht aus. Sie bestehen selbst bei Gütertrennung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt bei einer Ehegatteninnengesellschaft ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus.


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