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Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen


Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.

Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:

"Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)


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