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Praxisveräußerung – Auswirkung auf Altersversorgung altersbedingt ausgeschiedener Partner


In einem Sozietätsvertrag o. ä. wird in der Regel vereinbart, wie zu verfahren ist, wenn ein Partner aus Altersgründen ausscheidet. Hier kann beispielsweise eine Abfindungszahlung oder die Gewährung einer Altersversorgung in Betracht kommen.

In einem Fall aus der Praxis war in einem Sozietätsvertrag eine Altersversorgung für altersbedingt ausgeschiedene Partner vereinbart, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemessen sollte. Die Praxis wurde einige Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Partners veräußert. Für den Fall einer Praxisveräußerung waren im Sozietätsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Partner einen Anspruch auf Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust der Altersversorgung hat. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u. U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein."

Dies würde bedeuten, dass die verbliebenen Partner verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (BGH-Urt. v. 17.5.2004 – II ZR 261/01)dw20201005


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