Archiv
Themen von A bis Z
Sachliche Werbung von Zahnärzten im Internet
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 1 BvR 1003/02)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums "Internet" nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den "Gelben Seiten", mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 1 BvR 1003/02)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0
Bürozeiten
Mo. - Do. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 16.00 Uhr | |
Fr. | 08.00 - 12.00 Uhr |
13.00 - 15.00 Uhr | |
Beratungstermine nach Vereinbarung |
Kontakt
Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbHHatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de