Archiv

Themen von A bis Z

A B C D E F G H I/J
K L M N O P Q R S
SCH SP ST T U V W X/Y Z



Kündigungsfristen


Für Angestellte und Arbeiter gelten seit einigen Jahren die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Beschäftigungsdauer wie folgt:

Betriebszugehörigkeit (Jahre) 2 5 8 15 12 15 20
Kündigungsfrist (Monate zum Monatsende) 1 2 3 4 5 6 7

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Tarif- oder einzelvertraglich können auch längere Kündigungszeiten vereinbart werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsfristen gelten sowohl für Vollzeit-, Teilzeit- als auch für geringfügig Beschäftigte.

Tarifvertraglich können auch kürzere Fristen vereinbart werden, die auch ggf. bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in einzelvertraglicher Abmachung Anwendung finden.

Bei Betrieben unter 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) ist auch die Vereinbarung einerkürzere Kündigungsfrist möglich, sie darf aber nicht kürzer als 4 Wochen sein. Für die Beurteilung der Arbeitnehmeranzahl müssen alle Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden oder monatliche Arbeitszeit 45 Stunden übersteigt.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Zeiten der Berufsausbildung spielen bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit keine Rolle, da sie normalerweise vor dem 25. Lebensjahr liegen.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer ist ein Berufsausbildungsverhältnis jedoch zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte. (BAG-Urt. v. 2.12.1999 - 2 AZR 139/99)


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de