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Urlaubszeit - die schönste Jahreszeit rechtzeitig planen


Mit Beginn des neuen Jahres steht jedem Arbeitnehmer sein voller Jahresurlaub zu Verfügung. Nun gilt es wieder den Jahresurlaub aller Arbeitnehmer so auf das Jahr zu verteilen, dass der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die Wünsche der einzelnen Arbeitnehmer weitestgehend berücksichtigt werden. Keine leichte Aufgabe.

Die Koordination von Urlaubszeiten kann mit Hilfe von Urlaubslisten und Urlaubsplänen erheblich erleichtert werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn keine betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer diesem Wunsch entgegenstehen. Von vorrangigen Urlaubswünschen ist beispielsweise dann die Rede, wenn der Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder hat oder sein Ehepartner seinen Urlaub während der Betriebsferien nehmen muss.

Einigen sich die Arbeitnehmer auf ihre Urlaubszeiten, und werden diese dem Arbeitgeber mitgeteilt, so ist er verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die Urlaubswünsche zu prüfen. Nimmt der Arbeitgeber die Urlaubswünsche nach Ablauf dieser Frist widerspruchslos hin, können die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihr Urlaub genehmigt ist.

Widerspricht der Arbeitgeber im nachhinein einem bereits vereinbarten Urlaubstermin, kann der Arbeitnehmer zwar diesen Termin nicht wahrnehmen, der Arbeitgeber hat ihm jedoch die daraus entstandenen oder entstehenden Kosten zu ersetzen. Insbesondere bei gebuchten Reisen steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten zu, wenn ein bereits genehmigter Urlaub doch noch vom Arbeitgeber widerrufen wird. (Hess. LAG - 11 Sa 966/95)

Tritt der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne Genehmigung durch den Arbeitgeber an, kann dies ggf. zur fristlosen Kündigung führen. Die Gründe, die einem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zugrunde liegen, sind unerheblich. Es spielt z. B. keine Rolle, ob der Urlaub der Erholung dient oder nicht.

Abruf aus dem Urlaub: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss sich ein Arbeitgeber vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam. Sie verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht. (BAG-Urt. v. 20.6.2000 - 9 AZR 404/99 u. 9 AZR 405/99)

Erkrankung während des Urlaubs: Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und wird dieses durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, so werden die entgangenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den gleichen Beweiswert wie eine im Inland ausgestellte Bescheinigung, wenn der ausländische Arzt darin erkennen lässt, dass er zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Ist das nicht der Fall, muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit anderweitig zu erbringen.


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