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Eigenmittel für das Haus des Lebenspartners bei Trennung nur bedingt rückzahlbar
Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften beteiligen sich die Partner finanziell bei der Anschaffung größerer Objekte, z. B. beim Kauf eines Eigenheimes. Gehört das Objekt einem Partner allein, so ist es jedoch nicht selbstverständlich, dass der andere Partner die investierten Eigenmittel beim Scheitern der Lebensgemeinschaft auch wieder zurückerhält.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes vertraglich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte der Mann seiner Lebensgefährtin einen hohen Betrag zur Ablösung von Baudarlehen zur Verfügung. Eine Rückzahlung war nur für den Fall vorgesehen, dass der Frau etwas zustößt. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann die Rückzahlung der Eigenmittel. Das Gericht stellte fest, dass kein Rückforderungsanspruch besteht, da die Frau Alleininhaberin war und keine entsprechenden Verträge geschlossen wurden. (BGH-Urt. v. 25.9.1997 - II ZR 269/96)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte der Mann seiner Lebensgefährtin einen hohen Betrag zur Ablösung von Baudarlehen zur Verfügung. Eine Rückzahlung war nur für den Fall vorgesehen, dass der Frau etwas zustößt. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann die Rückzahlung der Eigenmittel. Das Gericht stellte fest, dass kein Rückforderungsanspruch besteht, da die Frau Alleininhaberin war und keine entsprechenden Verträge geschlossen wurden. (BGH-Urt. v. 25.9.1997 - II ZR 269/96)
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