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Beitragsbemessungsgrenzen 2015


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 54.900 54.900
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.575 4.575
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 4.125 4.125
Renten-, Arbeitslosenversicherung 5.200 6.050
Geringfügigkeitsgrenze 450 450
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 49.500 49.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung 62.400 72.600
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
2,35 / 2,6
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,7
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3
 
1) Der allgemeine Satz beträgt 2,35 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 %.



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