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Einkünfte aus Vermietung: Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 30.10.2024 entschieden, dass die bei Ablösung eines Darlehens an eine Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Bearbeitungskosten dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Immobilie weiterhin zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird.
Dieser Sachverhalt steht im Gegensatz zu den ansonsten üblichen Fällen, dass Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungskosten bei Veräußerung einer Immobilie anfallen und daher nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sondern mit der Veräußerung einer Immobilie. Insoweit stehe die Entscheidung des FG auch nicht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), bei welcher es um die Veräußerung einer Immobilie gehe.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Dieser Sachverhalt steht im Gegensatz zu den ansonsten üblichen Fällen, dass Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungskosten bei Veräußerung einer Immobilie anfallen und daher nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sondern mit der Veräußerung einer Immobilie. Insoweit stehe die Entscheidung des FG auch nicht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), bei welcher es um die Veräußerung einer Immobilie gehe.
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