Aktuelles

 

Schätzung des Umsatzes anhand einzelner Z-Bons


Stellt das Finanzamt erhebliche Mängel an der Buchführung fest, werden nicht selten Hinzuschätzungen vorgenommen. Schuld ist i. d. R. eine nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäße Kassenführung.

So geschehen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb, bei dem das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen vornahm. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons ergab, die die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens fand.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt dazu in seiner Entscheidung vom 24.11.2017 fest, dass die Hinzuschätzung rechtmäßig war. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt. Hingegen sprachen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden sind. Wenngleich die
Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den betroffenen Jahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Anmerkung: Das FG hat auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de