Aktuelles

 

Bonuskürzung wegen Elternzeit


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable, zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung enthält.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.

Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.

Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Inhalt ausdrucken
zurück

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 05254 99090 0

Mitgliedschaften

Bürozeiten

Mo. - Do.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Fr.08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
 
Beratungstermine nach Vereinbarung

Kontakt

Krois - Michel - Ruhe Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hatzfelder Str. 68f
33104 Paderborn
Tel: 05254 990900
Fax: 05254 9909024
E-Mail: info@steuerberater-pb.de