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Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einer Wohnung


In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm ein Energieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die betreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durch separate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. Allen Mietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad gestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, ob durch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieter als Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot des Energieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonst üblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass die Energieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnung über einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieter als Vertragspartner des Versorgers anzusehen.


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